BFH - Beschluss vom 02.02.2009
VIII B 206/08
Normen:
FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 918
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 345/07

Abweichung einer angefochtenen Entscheidung von den Verfügungen der Oberfinanzdirektion im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Vorliegen eines mit einer privatärztlichen Verrechnungsstelle geschlossenen Darlehensvertrages

BFH, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 206/08

DRsp Nr. 2009/7885

Abweichung einer angefochtenen Entscheidung von den Verfügungen der Oberfinanzdirektion im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Vorliegen eines mit einer privatärztlichen Verrechnungsstelle geschlossenen Darlehensvertrages

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch erscheint eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

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