FG Münster - Urteil vom 08.11.2005
6 K 6518/02 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 973
EFG 2006, 496

Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

FG Münster, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 6518/02 E

DRsp Nr. 2006/2853

Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

Bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung einer Ferienwohnung ist - anders als der IX. Senat des BFH es meint - nicht grundsätzlich und typisierend von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn die Mieteinnahmen in einem krassen Missverhältnis zu den Schuldzinsen stehen bzw. absehbar ist, dass ein Totalüberschuss nicht erwirtschaftet werden kann (Abweichung von BFH v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754 und BFH v. 19.4.2005 - IX R 10/04, BStBl II 2005, 692).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus der Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung in E.