BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 144/97
Normen:
EGVtr Art. 33 ; EWGRL 388/77; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 928

Abweichung vom EuGH; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 144/97

DRsp Nr. 1999/4197

Abweichung vom EuGH; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Die Abweichung von einer Entscheidung des EuGH kann die Revisionszulassung wegen Divergenz nicht begründen; in Betracht kommt lediglich die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ob die Besteuerung von Erträgen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln gegen Art. 33 EWGV oder die Richtlinie 77/388/EWG verstößt. Denn Art. 33 EWGV betrifft das Verfahren zur Aufhebung mengenmäßiger Beschränkungen für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten und die Richtlinie 77/388/EWG enthält lediglich Regelungen zur Harmonisierung der USt.

Normenkette:

EGVtr Art. 33 ; EWGRL 388/77; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu 2 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Keine der erhobenen Rügen ist in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise erhoben worden.

a) Verfahrensfehler