1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu 2 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Keine der erhobenen Rügen ist in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise erhoben worden.
a) Verfahrensfehler
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