LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2024
L 4 KR 3206/22
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46; SGB V § 47 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 4017/20

Abweichung vom Grundsatz der Bestimmung des Regelentgelts nach der letzten Beitragsfestsetzung bei freiwillig Versicherten unter Berücksichtigung des Zwecks des Krankengelds; Zuvorige Zahlung von Beiträgen nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Kalenderjahr; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Einkommensverhältnisse ab Beginn des konkreten (einen Krankengeldanspruch erstmals mitumfassten) Versicherungsverhältnisses bei der Ermittlung des Regelentgelts in einem solchen Fall (hier: Krankengeld in Höhe von Null)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 3206/22

DRsp Nr. 2024/7045

Abweichung vom Grundsatz der Bestimmung des Regelentgelts nach der letzten Beitragsfestsetzung bei freiwillig Versicherten unter Berücksichtigung des Zwecks des Krankengelds; Zuvorige Zahlung von Beiträgen nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Kalenderjahr; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Einkommensverhältnisse ab Beginn des konkreten (einen Krankengeldanspruch erstmals mitumfassten) Versicherungsverhältnisses bei der Ermittlung des Regelentgelts in einem solchen Fall (hier: Krankengeld in Höhe von Null)

Von dem Grundsatz der Bestimmung des Regelentgelts nach der letzten Beitragsfestsetzung ist bei freiwillig Versicherten unter Berücksichtigung des Zwecks des Krankengelds abzuweichen, wenn im Kalenderjahr zuvor nur Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gezahlt wurden und es keinen "Vorzeitraum" mit Krankengeldanspruch gab. Bei der Ermittlung des Regelentgelts sind in einem solchen Fall die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ab Beginn des konkreten (einen Krankengeldanspruch erstmals mitumfassten) Versicherungsverhältnisses maßgeblich (hier: Krankengeld in Höhe von Null).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. September 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46;