OLG Hamm - Schlussurteil vom 21.02.2022
8 U 1/17
Normen:
AktG § 68 Abs. 1; AktG § 68 Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2023, 781
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 7/16

Abweisung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage mangels Nachweises der Aktionärsstellung

OLG Hamm, Schlussurteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 8 U 1/17

DRsp Nr. 2023/6640

Abweisung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage mangels Nachweises der Aktionärsstellung

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) zu 50 % und der Kläger zu 2) zu 50 % mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die der Klägerin zu 1) auferlegt werden.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollsteckbar. Der Kläger zu 2) kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 68 Abs. 1; AktG § 68 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die durch formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH hervorgegangen ist und die sich mittlerweile in Liquidation befindet.

1) 2) 3) 4)