OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2018
5 U 95/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 noch;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 473/15

Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei einer Operation der Schilddrüse nicht nachgewiesen sind

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 5 U 95/17

DRsp Nr. 2018/12590

Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei einer Operation der Schilddrüse nicht nachgewiesen sind

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 473/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 noch;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen dem Kläger keine Ansprüche aus der streitigen Behandlung gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).