OLG Köln - Beschluss vom 28.01.2016
5 U 91/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 401/12

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen fehlenden Nachweises der Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 5 U 91/15

DRsp Nr. 2017/5378

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen fehlenden Nachweises der Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden

1. Es stellt keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn bei der Versorgung einer Verletzung des Unterarms die Durchtrennung eines Nervs zwar nicht festgestellt wird, der Patient einer Empfehlung, sich am nächsten Tag zur endgültigen Abklärung wieder vorzustellen, jedoch nicht nachkommt. 2. Wird die Durchtrennung des Nervs später erkannt und versorgt, so ist der Patient in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass bei früherer Versorgung ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre. Einen Beweis des ersten Anscheins oder medizinischer Erfahrungssätze hierfür gibt es nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.05.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 91/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.