BFH - Beschluss vom 05.09.2017
IV B 82/16
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1620
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4023/16

Abweisung der finanzgerichtlichen Klage wegen Versäumung der Klagefrist

BFH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen IV B 82/16

DRsp Nr. 2017/14918

Abweisung der finanzgerichtlichen Klage wegen Versäumung der Klagefrist

Der BFH kann im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der fehlerhafte Erlass eines Prozessurteils gerügt wird, neues Tatsachenvorbringen im Hinblick auf die fristgerechte Klageerhebung nicht berücksichtigen.

1. Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Einspruchsentscheidung mit dem dritten Tag nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 2. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern lediglich den Erhalt innerhalb des 3-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der 3-Tages-Vermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der 3-Tages-Frist reicht ein abweichender Eingangsvermerk nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2016 4 K 4023/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.