Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
I.
1. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € abgewiesen. Der Klägerin steht ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die dagegen gerichteten Rügen der Berufung greifen nicht durch.
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