OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2016
I-14 U 181/14
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 288/13

Abweisung der Klage auf Neuberechnung eines fällig gestellten Kontokorrents, da sämtliche behaupteten Gegenansprüche verjährt sind

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen I-14 U 181/14

DRsp Nr. 2017/15830

Abweisung der Klage auf Neuberechnung eines fällig gestellten Kontokorrents, da sämtliche behaupteten Gegenansprüche verjährt sind

Macht der Gläubiger geltend, an eine Bank Zinsen gezahlt zu haben, deren Höhe nicht billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB entsprächen und fordert er überzahlte Beträge zurück, so beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung bereits mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigend Entgelts i.S. von § 315 Abs. 3 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 4 O 288/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 195;

Gründe

I.