OLG Hamm - Anerkenntnisurteil vom 12.02.2020
11 U 44/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; BGB § 1006 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 174/18

Abweisung der Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin und wegen eines fingierten UnfallgeschehensAnnahme eines fingierten Unfalls

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 11 U 44/19

DRsp Nr. 2020/12921

Abweisung der Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin und wegen eines fingierten Unfallgeschehens Annahme eines fingierten Unfalls

1. Wer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht, hat schlüssig darzulegen, dass er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümer des Fahrzeugs war. Er hat zumindest die Voraussetzungen der Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, also Eigenbesitz darzulegen. Hierzu gehört nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast auch Vortrag zu den Umständen des Besitz- und Eigentumserwerbs. 2. Von einem fingierten Unfallgeschehen ist aufgrund freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auszugehen, wenn die beteiligten Fahrer miteinander bekannt, ja befreundet sind, die Kollision sich durch ein einfaches Fahrmanöver mit mäßiger Geschwindigkeit (Auffahrunfall vor roter Ampel) ereignete, zur Verfügung stehende Unfallzeugen nicht benannt worden sind, das Fahrzeug sechs Monate vor dem Unfall angeschafft worden ist und seitdem in drei Schadensereignisse verwickelt war und der Unfallgegner sich im Verfahren nicht zur Sache eingelassen hat und im Berufungsverfahren trotz Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Tenor