OLG Köln - Beschluss vom 04.04.2016
18 U 145/15
Normen:
GenG § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 476/13

Abweisung der Klage auf Schadensersatz gegen den ehemaligen Vorstand einer Genossenschaft wegen der Ausweitung eines Kreditengagements, da der Nachweis, dass bestimmte Bürgschaftserklärungen erschlichen worden sind, nicht geführt ist

OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 18 U 145/15

DRsp Nr. 2016/19452

Abweisung der Klage auf Schadensersatz gegen den ehemaligen Vorstand einer Genossenschaft wegen der Ausweitung eines Kreditengagements, da der Nachweis, dass bestimmte Bürgschaftserklärungen erschlichen worden sind, nicht geführt ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (10 O 476/13) vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 142.368,87 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GenG § 34 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1.

Die Klägerin macht als Genossenschaft Schadensersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Vorstand im Zusammenhang mit der Ausweitung eines Kreditengagements geltend.

1. 2. 3. 4.