OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2016
13 U 93/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 360/14

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung, da nicht gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen worden ist

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 13 U 93/15

DRsp Nr. 2017/4804

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung, da nicht gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen worden ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.5.2015 (15 O 360/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Fondsbeteiligung in Anspruch.