Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.08.2017.
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
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