OLG Brandenburg - Urteil vom 07.06.2021
1 U 104/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 20/19

Abweisung der Klage wegen des Erwerbs eines angeblich vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 104/19

DRsp Nr. 2021/9623

Abweisung der Klage wegen des Erwerbs eines angeblich vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Die Implementierung eines sog. "Thermofensters" in der Steuerungssoftware eines Motors, das bewirkt, dass in bestimmten Außentemperaturbereichen die Abgasrückführung reduziert und dadurch der Schadstoffausstoß erhöht wird, begründet für sich genommen noch nicht eine besondere Verwerflichkeit i.S. einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG handelt und das Verhalten des Fahrzeugherstellers von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2019 - 11 O 20/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 29.200 €.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.