I.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vom 28. November 2009 wendet sich die Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009. Sie macht im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47 der Zivilprozessordnung, 51 Abs. 3 FGO, 122 Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO --) sowie der Art. 20 und 97 des Grundgesetzes (GG) geltend. Der angefochtene Senatsbeschluss entspreche nicht geltendem Recht, sondern den Wünschen des Fiskus; er habe sich im Übrigen nicht mit den im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten der Rügeführerin auseinandergesetzt.
II.
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