BFH - Beschluss vom 30.01.2009
IV B 39/08
Normen:
FGO § 5 Abs. 2; FGO § 5 Abs. 3; FGO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2210/05

Abweisung einer Klage gegen einen Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch einen Einzelrichter ohne Vorliegen des für eine Einzelrichterentscheidung erforderlichen Übertragungsbeschlusses; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen IV B 39/08

DRsp Nr. 2009/7890

Abweisung einer Klage gegen einen Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch einen Einzelrichter ohne Vorliegen des für eine Einzelrichterentscheidung erforderlichen Übertragungsbeschlusses; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Normenkette:

FGO § 5 Abs. 2; FGO § 5 Abs. 3; FGO § 6 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.

Die Klage der X-KG (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) gegen den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1994 ist von Richter Y als Einzelrichter gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen worden, ohne dass der zuständige Senat (des Finanzgerichts --FG--) den für eine Einzelrichterentscheidung erforderlichen Übertragungsbeschluss gefasst hätte (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 FGO).