BFH - Beschluss vom 10.04.2013
X S 5/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 971

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage, da der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat

BFH, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen X S 5/13 (PKH)

DRsp Nr. 2013/8006

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage, da der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat

NV: Ohne Nachweis der Mittellosigkeit ist die Gewährung von PKH abzulehnen, auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruft.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller hat Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ist er um Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des beigefügten amtlichen Vordrucks bis zum 15. März 2013 gebeten worden. Diese Vorlage erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26. März 2013 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von PKH auch nach Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat.