BFH - Urteil vom 15.01.2008
IX R 45/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 664
BFHE 220, 264
BStBl II 2008, 572
DB 2008, 616
NJW 2008, 3088
NZM 2008, 295
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 243/06

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

BFH, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen IX R 45/07

DRsp Nr. 2008/4907

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

»Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Jahr 1995 von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Wohnung erworben, die er vermietete und um die sich seine ca. 50 km entfernt wohnende Mutter kümmerte. Im Streitjahr (2002) starb die langjährige Mieterin. Die Wohnung musste vor ihrer erneuten Vermietung renoviert werden. Zu diesem Zweck beauftragte die Mutter des Klägers nach Rücksprache mit ihm Handwerker und bezahlte nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten auch die nicht an den Kläger gerichteten Rechnungen.

Die durch die Erhaltungsarbeiten entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4 358,67 EUR zog der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2002) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.