FG Hamburg - Urteil vom 24.03.2003
III 556/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Abziehbarkeit berufsbedingter Kinderbetreuungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen III 556/01

DRsp Nr. 2003/8708

Abziehbarkeit berufsbedingter Kinderbetreuungskosten

Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. In 1998 können sie von beiderseits berufstätigen Ehegatten auch nicht gemäß § 33c EStG abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die beiden berufstätigen Kläger begehren bei der Einkommensteuer 1998 den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben des Klägers.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt; die Klägerin ist angestellte Ingenieurin. Die Kläger erklärten 4.933,20 DM für die Betreuung ihres 1994 geborenen Kindes im Kindergarten als Betriebsausgaben in der Einnahmeüberschussrechnung des Klägers (Einkommensteuer-Akte Bd. VI -ESt-A- Bl. 114).

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 12. Juni 2001 ab, weil diese Kosten gemäß § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar seien (Anlage Seite 2 zum Bescheid, ESt-A Bl. 166).

Den am 13. Juli 2001 eingelegten Einspruch (ESt-A Bl. 176) wies das FA unter Bezugnahme auf ein kurzes Hinweisschreiben vom 6. August 2001 (ESt-A Bl. 176) mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2001 als unbegründet zurück (ESt-A Bl. 177, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 8).