BFH - Beschluss vom 12.06.2012
X B 51/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1442
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf -17.03.2011, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 251/10

Abziehbarkeit der in den Beitragsleistungen enthaltenen Finanzierungskosten als Sonderausgaben in den Fällen des Erwerbs eines zu Einkünften führenden Rentenrechts gegen laufende Beitragsleistungen

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen X B 51/11

DRsp Nr. 2012/15405

Abziehbarkeit der in den Beitragsleistungen enthaltenen Finanzierungskosten als Sonderausgaben in den Fällen des Erwerbs eines zu Einkünften führenden Rentenrechts gegen laufende Beitragsleistungen

NV: Einmalprämien und laufende Beiträge für den Erwerb von Rentenrechten können nicht als sofort abziehbare vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.).