BFH - Urteil vom 18.07.2012
X R 41/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1053/09

Abziehbarkeit der sog. Praxisgebühr als Sonderausgabe

BFH, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen X R 41/11

DRsp Nr. 2012/16743

Abziehbarkeit der sog. „Praxisgebühr“ als Sonderausgabe

Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) in der im Streitjahr geltenden Fassung (sog. "Praxisgebühren") in Höhe von 140 € als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zuzahlungen im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 31. Oktober 2008 jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Da die Zuzahlungen die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht überstiegen, ergab sich keine steuerliche Auswirkung.