FG München - Urteil vom 13.05.2020
6 K 75/19
Normen:
UmwStG § 4 Abs. 4; UmwStG § 12 Abs. 2 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 921
GmbHR 2020, 980

Abziehbarkeit einer i.R.d. Aufwärtsverschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe

FG München, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 K 75/19

DRsp Nr. 2020/9361

Abziehbarkeit einer i.R.d. Aufwärtsverschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe

Normenkette:

UmwStG § 4 Abs. 4; UmwStG § 12 Abs. 2 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine auf die Klägerin festgesetzte und bezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Der Grunderwerbsteuerfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

- Ausgangslage vor dem ...:

- An GmbH alt waren bis zum ... neben A und B... die X KG beteiligt.

- Die GmbH alt war alleinige Gesellschafterin der Geschäftsführung GmbH und als Kommanditistin mit 100 % der Kapitaleinlage an der GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.

Die KG war alleinige Kommanditistin einer weiteren GmbH & Co. KG, diese war Eigentümerin der von der KG gemieteten und genutzten Betriebsgrundstücke.

- Verträge vom ...:

- Mit Kaufvertrag vom ... hat die X KG ihre Beteiligung an der GmbH alt an die Klägerin (GmbH neu) mit Wirkung zum ... verkauft.

- A und B haben ihre Anteile an der GmbH alt mit Einbringungsvertrag vom ... in die GmbH neu gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Zahlung einer Barkomponente eingebracht. Auf den Einbringungsvertrag wird verwiesen.

- Nach dieser Einbringung war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der GmbH alt.

- Verschmelzung zum ...: