BFH - Urteil vom 24.02.2015
VIII R 44/12
Normen:
AO § 42; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 20 Abs. 9, § 9, § 52 Abs. 10 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 224
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 316/10

Abziehbarkeit einer Vorabverwaltungsgebühr bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrages gemäß dem Grand-Slam-Programm als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen VIII R 44/12

DRsp Nr. 2015/10097

Abziehbarkeit einer Vorabverwaltungsgebühr bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrages gemäß dem Grand-Slam-Programm als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Bei einer Vorabverwaltungsgebühr, die bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrages gemäß dem Grand-Slam-Programm gezahlt wird, handelt es sich um abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Auch wenn das Grand-Slam-Programm in zeitlichem Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Abgeltungsteuer angeboten worden ist, kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO zur Umgehung des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 handelt. 3. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig auf Werbungskosten anwendbar, die im Veranlagungszeitraum 2009 abfließen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2012 4 K 316/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 42; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 20 Abs. 9, § 9, § 52 Abs. 10 Satz 1;

Gründe

I.