FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2020
1 K 2011/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c;
Fundstellen:
DStRE 2021, 243

Abziehbarkeit inländischer Beiträge zur Pflegeversicherung bei steuerfreien Altersrenten aus Luxemburg als Sonderausgaben

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 1 K 2011/15

DRsp Nr. 2020/8417

Abziehbarkeit inländischer Beiträge zur Pflegeversicherung bei steuerfreien Altersrenten aus Luxemburg als Sonderausgaben

1. Der Anwendungsbereich der (Rück-)Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) EStG ist auch auf den inländischen Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Auslandsrenten zu erweitern, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV tangiert ist.2. Die Prüfung der Abziehbarkeit als Sonderausgaben erfordert eine differenzierte Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c) EStG nach der jeweiligen Versicherungssparte (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung).

Tenor

I.

Der zuletzt am 18. Dezember 2019 geänderte Einkommensteuerbescheid 2014 wird dahingehend geändert, dass weitere Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 759 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c;

Tatbestand