Der zuletzt am 18. Dezember 2019 geänderte Einkommensteuerbescheid 2014 wird dahingehend geändert, dass weitere Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 759 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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