FG Münster - Urteil vom 18.06.2009
10 K 645/08 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2, 3 Hs .1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2, 3 Hs. 2; EStG § 9 Abs. 1;

Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften

FG Münster, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 645/08 E

DRsp Nr. 2009/28832

Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften

1. Ein Arbeitszimmer im Kellergeschoss des Wohnhauses des Steuerpflichtigen, das über einen eigenen Eingang verfügt und außerdem über das Treppenhaus des Hauses erreichbar ist, ist kein außerhäusliches, sondern ein häusliches Arbeitszimmer. 2. Bezieht der Steuerpflichtige außer den Einnahmen aus der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit (hier Vermietung) zwar keine weiteren Einnahmen mehr aus aktiver Berufstätigkeit, sondern lediglich aus zwei (Leib-)renten, so ist das Arbeitszimmer gleichwohl nicht der Mittelpunkt seiner gesamten Berufstätigkeit, da auch diese Art. der Nutzenziehung in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist. Folglich kommt nur beschränkte Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer zur Anwendung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2, 3 Hs .1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2, 3 Hs. 2; EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in vollständiger Höhe als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Der Beklagte veranlagte die Kläger im Streitzeitraum 2006 als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer.