BFH - Urteil vom 15.11.2005
IX R 25/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 79
BFH/NV 2006, 418
BFHE 211, 318
BStBl II 2006, 623
DB 2006, 22
NJW 2006, 720
ZfIR 2006, 225
Vorinstanzen:
FG Sachsen - 6 K 2176/00 - 12.7.2002 (EFG 2003, 1237),

Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

BFH, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen IX R 25/03

DRsp Nr. 2006/52

Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

»Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Steuerpflichtige Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn ein Dritter eigene Zahlungsverpflichtungen aus Werkverträgen erfüllt, um dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für dessen Grundstück zuzuwenden.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus der Vermietung seines Grundstücks. Anstelle des Klägers beauftragte dessen Vater im Interesse seines Sohnes Handwerker damit, Erhaltungsarbeiten durchzuführen und beglich die auf seinen --des Vaters-- Namen ausgestellten Rechnungen. Erst nachträglich wurden die Rechnungen auf den Namen des Klägers geändert.