I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Steuerpflichtige Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn ein Dritter eigene Zahlungsverpflichtungen aus Werkverträgen erfüllt, um dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für dessen Grundstück zuzuwenden.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus der Vermietung seines Grundstücks. Anstelle des Klägers beauftragte dessen Vater im Interesse seines Sohnes Handwerker damit, Erhaltungsarbeiten durchzuführen und beglich die auf seinen --des Vaters-- Namen ausgestellten Rechnungen. Erst nachträglich wurden die Rechnungen auf den Namen des Klägers geändert.
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