FG Nürnberg - Urteil vom 21.09.2005
III 169/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Fachlehrerin für eine Ausbildung zur Fachtherapeutin für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz mit Erwerb von Kenntnissen im neurolinguistischen Programmieren

FG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen III 169/05

DRsp Nr. 2006/11843

Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Fachlehrerin für eine Ausbildung zur "Fachtherapeutin für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz" mit Erwerb von Kenntnissen im "neurolinguistischen Programmieren"

Aufwendungen für eine Ausbildung zur "Fachtherapeutin für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz" mit Erwerb von Kenntnissen im "Neurolinguistischen Programmieren" können als Werbungskosten bei Einkünften der Klägerin als Fachlehrerin zu berücksichtigen sein, wenn sie aufgrund konkreter, objektiv nachvollziehbarer beruflicher Gründe Veranlassung hatte, sich selbst um eine Fortbildung in psychologisch-pädagogischer Hinsicht zu bemühen, zum besuchten Kurs keine sinnvolle Alternative bestand und für eine private Mitveranlassung keine Anhaltspunkte bestehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei den Aufwendungen der Klägerin für einen psychotherapeutischen Kurs um Werbungskosten (§ 9 EStG) handelt.