BFH - Beschluss vom 11.01.2011
VI B 60/10
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 641
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 440/09

Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit; Zuordnung des Umgangsrechts zum Kernbereich menschlichen Lebens

BFH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VI B 60/10

DRsp Nr. 2011/4021

Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit; Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens"

1. NV: Trennungsbedingte Umgangskosten sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dabei kommt der Rechtsfrage, ob dies auch dann gilt, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil mit-sorgeberechtigt ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Nicht klärungsbedürftig ist auch, ob trennungsbedingte Umgangsaufwendungen, die während eines Rechtsstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes entstehen, abziehbar sind. Anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts, sind die Kosten für den Umgang mit den Kindern selbst nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe