FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2017
2 K 129/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Abziehbarkeit von Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache als vorweggenommene Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Fehlen eines objektiven Maßstabs für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 2 K 129/16

DRsp Nr. 2021/11172

Abziehbarkeit von Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache als vorweggenommene Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Fehlen eines objektiven Maßstabs für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung

Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind auch dann nicht als vorweggenommene Werbungkosten bei den Einkünften als nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn die Deutschkenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig waren, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in bedeutendem Umfang privat mitveranlasst sind und es an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung fehlt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Kosten für das Erlernen der deutschen Sprache als Werbungskosten.