FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2003
10 K 194/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Heizungsanlage als dauernde Last; Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 194/00

DRsp Nr. 2003/17235

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Heizungsanlage als dauernde Last; Einkommensteuer 1997

Ist in einem Grundstücksübergabevertrag, in denen den Übergebern ein sog. Leibgeding an dem übertragenen Grundstück eingeräumt wurde, ausdrücklich geregelt, dass die Übergeber die Erhaltungspflicht an den Räumen des Rechts einschließlich der gewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen haben, kann der Grundstücksübernehmer die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage nicht als dauernde Last abziehen. Aus dem vertraglich vereinbarten Recht der Übergeber auf angemessene Wohnraumgewährung kann in Hinblick auf die vorgenannten Vertragsbestimmungen nicht auf eine Pflicht zur Übernahme größerer Reparatur- oder Erhaltungsaufwendungen durch den Übernehmer geschlossen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Heizungsanlage als dauernde Last.