I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (Streitjahr) machten sie Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter geltend, die in England ein Studium am ... absolvierte. Zur Begründung führten sie aus, die Berufsausbildung "..." werde in Deutschland nicht angeboten. Der Auslandsaufenthalt sei somit unabdingbar gewesen, um in Deutschland eine entsprechende Tätigkeit ausüben zu können. Zumindest das Schulgeld müsse abziehbar sein.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Betrag von 924 EUR. Einen teilweisen Abzug als Schulgeldzahlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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