FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.2016
4 K 362/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
AUR 2016, 359

Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach einer Betriebsprüfung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 4 K 362/15

DRsp Nr. 2016/9977

Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach einer Betriebsprüfung

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung zu den Bescheiden vom 03. Dezember 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. März 2015 bei der Einkommensteuer 2010 Kosten in Höhe von 870,60 €, bei der Einkommensteuer 2011 Kosten in Höhe von 152,10 € und bei der Einkommensteuer 2012 Kosten in Höhe von 292,58 € für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Betriebsprüfung um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger ist als Logopäde in angemieteten Räumen in S. und H. tätig. Im Rahmen der Gewinnermittlungen für die Einkommensteuererklärungen machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 2010 in der Wohnung und ab 2011 im privat genutzten Einfamilienhaus geltend.