FG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2016
13 K 2850/13 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2710
BB 2016, 3029

Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leerstehende Wohnung als Werbungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 13 K 2850/13 E

DRsp Nr. 2016/17658

Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leerstehende Wohnung als Werbungskosten

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 30.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2013 werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 auf 95.443 €, die Einkommensteuer für 2010 auf 91.797 € und die Einkommensteuer für 2011 auf 129.044 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand