BFH - Urteil vom 29.02.2024
VI R 2/22
Normen:
EStG § 33; ESchG § 3a;
Fundstellen:
DStR 2024, 1117
StX 2024, 294
EStB 2024, 168
NJW 2024, 1766
DStRE 2024, 694
StuB 2024, 442
BFH/NV 2024, 834
FK 2024, 111
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 20/21

Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau aufgrund einer Krankheit des Partners als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VI R 2/22

DRsp Nr. 2024/6445

Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau aufgrund einer Krankheit des Partners als außergewöhnliche Belastungen

1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. 2. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen --aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen-- Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. 3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2021 - 6 K 20/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33; ESchG § 3a;

Gründe

I.