BFH - Beschluss vom 11.02.2009
VI B 140/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 762
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3901/05

Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VI B 140/08

DRsp Nr. 2009/6786

Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts ein 1957 errichtetes Gebäude (Hauptgebäude und Anbau) erworben, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Infolge von Baumängeln drohte die Dachkonstruktion des Anbaus einzustürzen. Die Kläger ließen deshalb im Streitjahr Sanierungsmaßnahmen in Form von Unterstützungs- und Unterfangungsbetonierungsmaßnahmen durchführen.

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit der die Kläger den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung begehrten, wies das Finanzgericht (FG) ab. Es führte aus, es fehle an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen. Ursächlich für die von den Klägern durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sei eine unsachgemäße Verbindung von Fundamenten und aufstehendem Mauerwerk. Derartige Baumängel seien keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa einem Hochwasserschaden nicht zu vergleichen. Deshalb könnten Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.