BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 16/11
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 9 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 21 EStG 2002; § 22 Nr 2 EStG 2002; § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3079/10

Abziehbarkeit von Ausbaukosten für einen Öltank als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Folgen des Ausbaus des Öltanks auf Grund eines geplanten Verkaufs des Mietobjekts

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 16/11

DRsp Nr. 2012/9378

Abziehbarkeit von Ausbaukosten für einen Öltank als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Folgen des Ausbaus des Öltanks auf Grund eines geplanten Verkaufs des Mietobjekts

NV: Wer im Zuge einer nicht steuerbaren Veräußerung seines bislang von ihm vermieteten Grundstücks auf Verlangen des Käufers einen schon lange nicht mehr genutzten Erdtank ausbaut, kann die hierfür aufgewandten Kosten nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 9 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 21 EStG 2002; § 22 Nr 2 EStG 2002; § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Ausbaukosten für einen Öltank als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Hausgemeinschaft, die im Streitjahr (2008) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Mit Wirkung zum 30. April des Streitjahres veräußerte sie ihr bis dahin vermietetes Grundstück nicht steuerbar an Dritte, und zwar nach dem notariellen Kaufvertrag "wie besichtigt". Ferner erklärte sie, unsichtbare Sachmängel oder Anhaltspunkte für Altlasten seien ihr nicht bekannt.