FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 18.03.2020
6 K 20/18
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 34c Abs. 2;
Fundstellen:
DStZ 2021, 252

Abziehbarkeit von ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie Streubesitzdividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 6 K 20/18

DRsp Nr. 2021/12853

Abziehbarkeit von ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie Streubesitzdividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 34c Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ausländische Quellensteuern auf nach § 8b KStG steuerfreie Streubesitzdividenden gemäß § 7 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 26 Abs. 6 KStG und § 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft abziehbar sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Unternehmen aller Rechtsformen und Wirtschaftszweige, von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen sowie die Vornahme aller damit zusammenhängender Geschäfte ist. Sie ist alleinige Gesellschafterin der .. AG mit Sitz in... Seit Januar 2006 ist die Klägerin im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Organträgerin der ... AG (Organgesellschaft). Der Gewinnabführungsvertrag datiert auf den ....2005.