FG Köln - Urteil vom 22.09.2009
1 K 2957/06
Normen:
EStG § 4d;
Fundstellen:
DStRE 2011, 71

Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse

FG Köln, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 2957/06

DRsp Nr. 2010/15503

Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse

1. Eine Unterstützungskasse verschafft sich die Mittel für ihre Leistungen dann nicht durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich. 2. Der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die VZ 1990 und 1991 steht nicht entgegen, dass erst mit Wirkung für den VZ 1992 das ausdrückliche Beleihungsverbot nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG Eingang in den Gesetzestext gefunden hat.

Normenkette:

EStG § 4d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die an eine Unterstützungskasse gezahlten Beiträge steuerrechtlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Kläger war in den Streitjahren 100-prozentiger Gesellschafter der Praxisgemeinschaft A GbR bzw. C GbR (nachfolgend: Praxisgemeinschaft). K war - wie auch ab dem 01.04.1993 zwei weitere Kollegen des Klägers - lediglich am Jahresgewinn beteiligt. Zum 01.01.2004 schied der Kläger aus der Praxisgemeinschaft aus. Die wesentlichen Vermögensgegenstände der Praxis wurden veräußert.