BFH - Urteil vom 24.08.2011
VIII R 36/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 116/05

Abziehbarkeit von Beiträgen für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben; Folgen der Abdeckung des Risikos einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne durch die Betriebskostenversicherung für die Abziehbarkeit

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen VIII R 36/09

DRsp Nr. 2012/13690

Abziehbarkeit von Beiträgen für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben; Folgen der Abdeckung des Risikos einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne durch die Betriebskostenversicherung für die Abziehbarkeit

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1999 bis 2001) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-)Praxis für Zahnheilkunde, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.

Er hatte eine Betriebskostenversicherung mit einem Jahresbeitrag (in den Streitjahren) von jeweils 4.800 DM abgeschlossen. Danach war der Versicherer verpflichtet, den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten zu ersetzen, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte.