FG Hamburg - Urteil vom 26.07.2006
2 K 105/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1,G § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 22 Nr. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1839

Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung der Seelotsen

FG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 105/05

DRsp Nr. 2006/29529

Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung der Seelotsen

1. Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die "Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere" werden, jedenfalls soweit sie die sogenannte Neulast betreffen, zur Sicherung seines Anspruchs auf Altersversorgung geleistet und sind nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abziehbar. 2. Ebenso wenig sind die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes geleisteten Beiträge als vorab entstandene Werbungskosten bei den späteren sonstigen Einkünften abzuziehen. Das gilt trotz der durch das AltEinkG eingeführten nachträglichen Besteuerung. Die Beiträge sind vielmehr weiterhin im Rahmen der Höchstbetragsberechnung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1,G § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 22 Nr. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Beiträge, die der Kläger in den Streitjahren an die Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK) geleistet hat, als Betriebsausgaben abzuziehen sind.