FG Münster - Urteil vom 28.05.2010
4 K 420/09 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Abziehbarkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS)

FG Münster, Urteil vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 420/09 E

DRsp Nr. 2010/12827

Abziehbarkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS)

Beiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS) sind nicht als Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bzw. b) EStG zu qualifizieren, sondern als sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) für Zeiträume ab 2005.

Der Kläger ist selbständig tätiger Bezirksschornsteinfegermeister. Er erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Ferner ist er als bestellter Bezirksschornsteinfegermeister Pflichtmitglied der VdBS. Die VdBS ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die zur Aufgabe hat, Bezirksschornsteinfegermeistern eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk verbindet die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Mitgliedschaft bei der VdBS zu einer Gesamtversorgung. Im Ruhestand erhält der Bezirksschornsteinfegermeister Renten aus beiden Versorgungssystemen.