I.
Mit Steuerbescheid vom 23. April 2003 wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. In seinen im Jahr 2001 erzielten Einkünften war ein Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... DM enthalten, worauf festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM entfiel. Auf diesen Betrag wurde Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 9%, also 37 851,03 DM bzw. 19 352,92 EUR festgesetzt. Nach Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen ergab sich ein Kirchensteuerzahlbetrag 2001 in Höhe von 19 174,38 EUR, den der Kläger im Jahr 2003 entrichtete.
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