FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.11.2022
3 V 597/22
Normen:
KStG § 8d Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Fundstellen:
GmbHR 2023, 702

Abziehbarkeit von nicht genutzten Verlusten bis zum schädlichen Beteiligungserwerb i.R.d. Festsetzung der Köperschaftsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 V 597/22

DRsp Nr. 2023/5043

Abziehbarkeit von nicht genutzten Verlusten bis zum schädlichen Beteiligungserwerb i.R.d. Festsetzung der Köperschaftsteuer

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides für 2019 über Körperschaftsteuer vom 12. August 2022 wird in Höhe von € ausgesetzt.

Die Aussetzung der Vollziehung ist befristet bis zum bestandskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Soweit der Bescheid für 2019 über Körperschaftsteuer vom 12. August 2022 hinsichtlich entstandener Säumniszuschläge bereits vollzogen ist, wird die Vollziehung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8d Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob nach einem schädlichen Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorliegen mit der Folge, dass bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste abziehbar bleiben.

1. 2.