BFH - Urteil vom 18.04.2012
X R 62/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 378/07 208

Abziehbarkeit von obligatorischen Beiträgen an die schweizerische Altersversicherung und Hinterlassenenversicherung als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen X R 62/09

DRsp Nr. 2012/14914

Abziehbarkeit von obligatorischen Beiträgen an die schweizerische Altersversicherung und Hinterlassenenversicherung als Sonderausgaben

1. Obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund des DBA-Schweiz steuerfrei sind.2. Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.3. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A.

Der im Inland ansässige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2005 als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Geschäftsführer der U-Aktiengesellschaft mit Sitz in A, Schweiz) sowie aus Gewerbebetrieb (R-Unternehmensberatung, mit Sitz in B, Schweiz).