FG Hamburg - Beschluss vom 10.08.2005
V 91/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;

Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben

FG Hamburg, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen V 91/05

DRsp Nr. 2005/19496

Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben

Eine Auslandsreise ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie zugleich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen dient; für diese sog. gemischten Aufwendungen gilt aus Gründen steuerlicher Gerechtigkeit grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob Reiseaufwendungen der Antragstellerin als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Antragstellerin führte in der Zeit vom 14. bis 20.07.2001 eine Reise nach Sankt Petersburg zu einem Gesamtpreis von 11.960 DM durch. An dieser Reise nahmen die beiden Gesellschafter, Herr S und dessen Sohn J, Frau N (Ehefrau des S) und Frau C, eine Sprechstundenhilfe der Ärzte, teil. N war bis 1998 in der Praxis angestellt. Die Ärzte beschäftigten im Streitjahr insgesamt sechs Angestellte.