BFH - Urteil vom 27.01.1999
II R 81/96
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 § 105 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 913

Abziehbarkeit von Schulden bei Ermittlung des Gesamt- oder Betriebsvermögens; Abziehbarkeit vorsätzlich verkürzter Steuern

BFH, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen II R 81/96

DRsp Nr. 1999/4249

Abziehbarkeit von Schulden bei Ermittlung des Gesamt- oder Betriebsvermögens; Abziehbarkeit vorsätzlich verkürzter Steuern

1. Sowohl bei Ermittlung des Gesamtvermögens als auch des BV können Schulden nur abgezogen werden, wenn sie zum einen am maßgeblichen Stichtag rechtlich bereits entstanden und noch nicht erloschen sind und zum anderen eine wirtschaftliche Belastung darstellen. 2. Eine derartige Belastung ist anzunehmen, wenn der Stpfl. als Schuldner am maßgeblichen Stichtag damit rechnen konnte, dass der Gläubiger die Forderung gegen ihn geltend machen werde. 3. Wegen der gleichen Abzugsvoraussetzungen sind Aussagen der Rspr. zur wirtschaftlichen Belastung durch betriebliche Schulden ohne Weiteres auf private Schulden übertragbar. Das gilt auch für Aussagen zur wirtschaftlichen Belastung durch betriebliche Steuerschulden. 4. Nach der Rspr. des BFH sind vorsätzlich verkürzte Steuern an Stichtagen vor Aufdeckung der Steuerhinterziehung grds. nicht abziehbar. Daran hält der Senat fest. 5. Der Ausschluss hinterzogener Steuern vom Abzug als betriebliche oder private Schulden verletzt nicht Art. 3 GG.