FG Hamburg - Urteil vom 16.10.2003
I 247/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen I 247/01

DRsp Nr. 2004/1140

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur

Schuldzinsen sind als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dann abziehbar, wenn sie die aus der gleichen Einkunftsart erzielten Erträge nicht übersteigen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zeichnete 1991 mehrere Geldanlagen. Hierzu schloss sie mit einer in Großbritannien ansässigen Versicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag und eine Lebensversicherung ab. Des weiteren gewährte die Klägerin am 05.12.1991 der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin ein Darlehen in Höhe von 76.300 DM mit einem Zinssatz von 6,5 von Hundert und einer Laufzeit von 25 Jahren. Für das Berlindarlehen erhält die Klägerin über die gesamte Laufzeit Zinserträge von 85.081,43 DM.

Die Klägerin finanzierte die oben genannten Geldanlagen neben einer Eigenleistung mit einem Darlehen in Höhe vom 89.965 DM und einem Zinssatz von 7,55 von Hundert bei einer Auszahlung von 90 von Hundert mit einer 10jährigen Laufzeit und in 2001 einem Anschlussdarlehen mit 100% Auszahlung und einem Zinssatz von 6,21 von Hundert bei 5jähriger Laufzeit.