BFH - Urteil vom 20.06.2012
IX R 29/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 397/07

Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IX R 29/11

DRsp Nr. 2012/20155

Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Übernimmt der Eigentümer-Ehegatte einer vermieteten Immobilie die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein der Finanzierung der Immobilie dienendes Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten, so sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468).

Steht eine vermietete Immobilie im Eigentum eines Ehegatten, so sind Schuldzinsen für Darlehensverbindlichkeiten des anderen Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, jedenfalls dann bei dem Eigentümer-Ehegatten in vollem Umfange als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn er die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten übernommen hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. ;

Gründe