BFH - Urteil vom 20.06.2012
IX R 30/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2959/09

Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IX R 30/11

DRsp Nr. 2012/20156

Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Steht eine vermietete Immobilie im Eigentum eines Ehegatten, so sind Schuldzinsen für Darlehensverbindlichkeiten des anderen Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, jedenfalls dann bei dem Eigentümer-Ehegatten in vollem Umfange als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn er die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten übernommen hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. ;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft und Eigentümerin zweier Doppelhaushälften. An der Klägerin waren im Streitjahr (2007) D.S. (S) und M.W. (W) beteiligt. Frau W und ihr Ehemann nutzten eine Doppelhaushälfte, während die Klägerin das andere Haus an Herrn W vermietete, der dort unter seiner ...-Firma gewerblich tätig war.